Bericht eines Richters
„Joseph Tschudin derzeit Stabhalter zu Zeiningen
in der Landschaft Möhlinbach, Rheinfelder Herrschaft, bekhennt öffentlich und thuet Kund mäniglich hiemit diesem Brief, dass als an statt und im Namen der königl. kayserl. Königin Maria Theresia meiner allergnädigsten Landesfürstin und frauen und sodann aus sonderbarem Befehl des wohlgebornen Herrn Franz Heinrich Leonts von der Schlechten Oberamtmann der Herrschaft Rheinfelden meines gnädiggebiethenden Herrn ich im Dorf Zeiningen öffentlich zu Gericht gesessen bin, für mich und daselbig offen Verbannsgericht kommen und erschienen seye: der ehrsam und bescheidene Sebastian Ness Bürger zu Zeiningen, und liesse durch seinen mit recht erlaubten Fürsprech eröffnen und vortragen, wie dass ehr dem löbl. Gotteshaus St. Agatha zu Zeiningen eine auffrecht, echtig und bekannthe Schuld schuldig worden seye: Benannthe 201 Pf. sage zweihundertundein Pfund rauher Wehrung; von welchem Capital ehr Schuldner od. seine Erben jährlich und eines jeden Jahrs allein und besonders auf Heilig Martini mit 1759 10 Pf. obgemelter Wehrung richtig Zinsen wollen und sollen. Damit nun aber gndl. löbl. Gotteshaus dieser Zins und Haubtguth desto haben und sicherer seyn möge; Ness hat er Schuldner hier einen zu rechten wahr- und wissenhafften Unterpfänden eingesetzt und verschrieben. Benanntlich und ehrstl: sin halb-Juchart Acker auf Tschuepis, e.s. (eine Seite, damalige Angabe der Grundstückgrenze, Anm. Zeguhe) Joseph Mugglis seins Erben, a.s. (andere Seite) Meinrad Broglin. Jtem ein halb-Juchart Acker aufm Holdenrein zwischen Bastan Schmid und Sebastian Steinhausers seins Erben. Jtem ein zweytl. im Walzacker zwischen Jos. Tschudin dem Stabhalter und Joseph Waldmeyer von Möhlin. Jtem ein halb Juchart Acker vor den Bündten zwischen Joseph Wunderlin und Johannes Probst. Jtem. ungefehr ein halb Mann (= was ein Mann an einem halben Tag mit einem Ochsen pflügen konnte) Werkmatten unter den Reben zwischen Coradin und Ambrosi Scharf. Jtem ein halb Juch. Acker im Kyss (Kies, Anm. Zeguhe) zwischen Hans Fridli Wunderlin und Antoni Jegge seins Erben. Jtem ein halb zweytl Acker in der Rüthen, e.s. Sebastian Steinhausers seins Erben a.s. neben dem Gemeinweeg. Jtem ein halb Virtl Reeben beym Brünnlin, neben Antoni Jegge und Joseph Fischler von Möhlin. Jtem ein halbe zweytl. Acker auf dem Löhli zwischen Ambrosi Kauffmann und Sebastian Steinhausers seins Erben. Jtem ein halb Juchart Acker hinter der Landstrass zwischen Joseph Broglin und der Allmend. Jtem ein halb Juchart Acker hinter dem Hölzlin zwischen Heinrich und Micha Jeck. Welche Güther über den gewöhnlichen Grund- und Bodenzins weiters nicht versetzt verschrieben noch verpfändet als er Schuldner am Gerichtsstaab an aydstatt behielt also und dergestalt, wann obiger Zinss zwey oder drey Jahr nicht gereicht, die verschrieben Unterpfand in Abgang und Missbann kommen sollten, so möchte gndl. löbl. Gotteshaus alsdann dem Schuldner oder seinen Erben die verschriebenen Unterpfände (….. )“
Viele der oben genannten Flur- und Familiennamen existieren – teils in etwas geänderter Schreibweise – heute noch (vgl. "Anderes": «Flurnamen»).