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Erstes Baureglement

1910

Im Dezember 1910 beschloss die Gemeindeversammlung die Einführung eines Baureglements. In Artikel 1 wurde bestimmt, dass das Bauwesen der Gemeinde unter der Oberaufsicht des Gemeinderates steht. Nach Artikel 2 umfasste das Bauwesen die Unterhaltung sämtlicher im Gemeindebann liegenden Wege, Brücken, Dämme, Wasserleitungen, öffentliche Brunnen und Beleuchtungsanlagen. Für die Überwachung und den Vollzug der in Art. 2 genannten Arbeiten hatte der Gemeinderat jeweils zu Beginn seiner Amtsperiode aus seiner Mitte einen Baukommissär zu wählen. Für die Aufsicht und Ausführung der vom Gemeinderat bzw. von der Gemeindeversammlung genehmigten Arbeiten/Projekte hatte der Gemeinderat einen Bauführer zu ernennen und dessen Amtsdauer zu bestimmen. Das Baureglement enthielt nur Regelungen für öffentliche Bauten (die Höhe der Entschädigungen und die Pflichten der Arbeiter: der Bauführer erhielt 40 Rp, der 1.Kl.-Arbeiter 35 Rp, der 2.Kl.-Arbeiter 30 Rp, der 3.Kl.-Arbeiter 25 Rp, usw.), hingegen fehlten Bestimmungen für private Bauten (Grenzabstand, Gebäudeabstand, Gebäudehöhe, Strassenabstand, Zonen, etc.) vollständig (Quelle: Gemeindearchiv).

Die Lohnansätze wurden periodisch der Teuerung angepasst; die erste Erhöhung erfolgte 1916.

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