Strassenreklamen
Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw. die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
Grundsätzlich bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen einer strassenverkehrsrechtlichen Bewilligung. Sofern es sich bei der betreffenden Strassenreklame um eine neue Baute handelt, ist zudem eine Baubewilligung erforderlich. Als rechtliche Grundlage dienen verkehrsrechtliche wie auch baurechtliche Vorschriften des Bundesrechts wie auch des kantonalen Rechts. Bei Gesuchen an Kantons- und Nationalstrassen, sowie für weitere nützliche Informationen verweisen wir auf die Webseite des Kantons. Als Kantonsstrassen sind in Zeiningen die Juchgasse, die Haldengasse, die Landstrasse und die Rebgasse ausgeschieden.
Für Wahl- und Abstimmungsplakate gelten besondere Bestimmungen. Diese finden Sie hier.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bauverwaltung | 061 855 90 11 | kanzlei@zeiningen.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bauen | kanzlei@zeiningen.ch |