Die Einwohnerdienste nehmen sowohl Anfragen betreffend verlorenen Gegenständen sowie von Fundgegenständen während den Öffnungszeiten entgegen. Alle Anfragen werden registriert und während 5 Jahren aufbewahrt.
Werden Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld usw., welche den Wert von
CHF 10.00 (Art. 720 des schweizerischen Zivilgesetzbuches) übersteigen, aufgefunden, so sind diese beim Fundbüro (Einwohnerdienste) abzugeben.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich der Fundunterschlagung gemäss Art. 141 des schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar und wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
Bitte beachten Sie, dass die Fundsache erst nach Ablauf von fünf Jahren, seit Abgabedatum, definitiv in den Besitz des Finders übergeht.