Hundekontrolle
Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung. Für den Vollzug des Hundegesetzes sind in erster Linie die Gemeinden zuständig. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Bei Auslandreisen sind vorgängig die Bestimmungen der jeweiligen Länder zu konsultieren.
Chip-Obligatorium
Das Chip-Obligatorium ist in der Schweiz seit 01. Januar 2007 in Kraft. Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
Hundekurse sind im Kanton Aargau nicht mehr obligatorisch. Der Bundesrat erachtet freiwillige Hundekurse aber als sinnvoll, besonders für Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten.
Einige wesentliche Inhalte des kantonales Hundegesetzes sind:
- Die Hundemarke wurde abgeschafft. Die Kennzeichnung der Hunde erfolgt ausschliesslich mittels Mikrochip.
- Die jährliche Gebühr für die Hundesteuer beträgt CHF 120.00 und wird den Hundehaltenden von der Wohngemeinde anfangs Hundejahr in Rechnung gestellt (ca. April/ Mai).
- Die Hundehaltenden sind verpflichtet ihren Hund ab dem dritten Lebensmonat bei ihrer Wohngemeinde anzumelden. Die Pflicht umfasst weiter auch das Melden von Adressänderung, Halterwechsel, Tod des Hundes sowie Massnahmen, die von einem anderen Kanton angeordnet wurden.
- Für das Halten von "Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotential" ist eine Halteberechtigung vom Kantonalen Veterinärdienst erforderlich.
- Das Aufnehmen und Entsorgen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen ist obligatorisch und kann bei Missachtung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 belegt werden.
Die vollständigen Dokumente zum neuen Hundegesetz, wie auch detaillierte Informationen zur Hundehaltung und Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential", sind auf der Internetseite des Kantons abrufbar.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 061 855 90 11 | kanzlei@zeiningen.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 061 855 90 11 | kanzlei@zeiningen.ch |