Erste kommunale Bauordnung
Ab 1859 mussten die Bedingungen des dannzumal erstmals erlassenen kant. Baugesetzes erfüllt werden. Heute wichtige Vorschriften wie zum Beispiel der Gebäudeabstand oder Grenzabstände waren Sache des Bauherrn. Als Vorläufer der Bauordnung galt das anfangs des zwanzigsten Jahrhunderts eingeführte Kanalisationsreglement. Der darin festgelegte Kanalisationsrayon galt grundsätzlich als Baugebiet. Dieser war grösser als die heute gültige Bauzone. Im Laufe der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts begann das Interesse von auswärtigen Bauherren, in Zeiningen Immobilien erstellen zu können. Ein an der Juchgasse gelegenes, stattliches, aber nicht mehr bewohntes Bauernhaus sollte – wegen des grossen Umschwungs - durch fünf Mehrfamilienhäuser ersetzt werden. Dagegen regte sich eine massive Opposition seitens der Bevölkerung, die diesem Unterfangen äusserst kritisch gegenüberstand. Dies im Jahre 1958, dem Jahr, das als Auslöser einer Bauordnung in die Geschichte unserer Gemeinde eingeht. (Anmerkung: Anstelle der ursprünglich geplanten fünf Einfamilienhäuser wurde dann 1965 das heute als „Wohlwendblock“ bekannte Gebäude als erstes Zeininger Mehrfamilienhaus erstellt.). Der Gemeinderat blieb nicht untätig und bereits 1959 wurde dessen Vorschlag zur Einführung einer Bauordnung der Gemeindeversammlung vorgelegt. Diese lehnte den Antrag jedoch mit einem Zufallsmehr von 2 Stimmen ab. Am 22.02.1964 wurde dann aber der ersten kommunalen Bauordnung zugestimmt. Der Regierungsrat erteilte die Genehmigung, Bauen war somit in Zeiningen ab diesem Datum reglementiert.