Herrschaft Rheinfelden/Gerichtsbarkeit
Aus der Grafschaft Rheinfelden entstand die Herrschaft Rheinfelden. Zu ihr gehörten von da an die Landschaften Frickgau, Möhlinbach und das rechtsrheinische Rheintal. Die bisherige Gauverfassung hielt sich unter dem neuen Regime bis zum 12. Jahrhundert. An ihre Stelle trat dann das Lehenswesen.
In einer Offnung* der Herrschaft Rheinfelden vom Jahre 1456 wird Hofmeli als Gerichtsort genannt. Im Falle von Streitigkeiten um Erb und Eigen kann vom Zeininger Gericht an dasjenige von Hofmeli appelliert werden. Im 14. Jahrhundert versammelten sich die Bauern zur öffentlichen Gerichtsbarkeit über Erb und Eigen in Zeiningen.
* Urkunde, die Rechte und Pflichten eines Gemeinwesens festhielt
Die Gerichtsbarkeit der Dinggerichte oder Mahlgerichte wurde unter Anwesenheit der ganzen Bevölkerung unter freiem Himmel abgehalten. Zu Ensisheim im Elsass, später in Freiburg waren das Appellationsgericht und die Provinzialregierung. Der oberste Gerichtshof befand sich in Wien.
Das Fricktal wurde mit dem Breisgau gemeinsam verwaltet und bildete mit demselben, der Ortenau (geschichtliche Landschaft am rechten Oberrhein und in der Vorbergzone des Schwarzwalds in Baden-Württemberg, Anm. Zeguhe) und der Grafschaft Falkenstein die österreichische Vorlande. Die Vorgesetzten der Gemeinden waren die Stabhalter (der Stabhalterstab von Zeiningen befindet sich im Fricktaler Museum in Rheinfelden, Anm. Zeguhe), später einfach Vögte genannt. Der Vogt von Zeiningen, später von Möhlin, war Obervogteiverwalter der Landschaft Möhlinbach. Diese Ämter waren teilweise erblich oder es wurden doch bis ins 18. Jahrhundert bei einem einmal gewählten Beamten keine Erneuerungswahlen vorgenommen. Die Lasten der Hofgüter waren Hofzins, Fall, Ehrschatz, Weisung, Zehnt- und Landgarben, nebst Abgaben an den Hofherrn und Vogt. Der Fall war eine Abgabe von Fahrhabe und wurde nach dem Tod des Hofbesitzers bezahlt. Sie bestand im besten Stück Vieh, in der besten Kleidung usw. Der Ehrschatz war eine Abgabe, worin jeder Inhaber eines Gutes den neuen Eigentümer zu ehren hatte. Die Landgarbe ist die Sechste oder Siebente nach genommenem Zehnt. Schon 1360 wurden an „Freie“ Erblehen gegeben; hundert Jahre später fand dann bereits eine Verhandlung der Lehensgefälle in Bodenzinse statt. Die Abgaben und Steuern an die Landesregierung waren, abgesehen von Kriegszeiten, nicht gross; aber die vielen geistlichen Stiftungen verschlangen grosse Summen. So bezogen das Damenstift Olsberg, die Commende Beuggen, das Collegiatstift St. Martin in Rheinfelden, die Johannitercommende Rheinfelden und das Stift Säckingen Wein- und Getreidezehnten (Quelle: Chronik AF).
Ein unbekannter Chronist berichtet: „Beim Birnbaum auf der „Erfenmatte“ stiess das Landgericht des Burggrafen von Rheinfelden mit den Landgerichten des Grafen von Habsburg und des Grafen von Tierstein zusammen, d.h. der alte Frickgau und Sissgau mit dem Augstgau, der – nachdem die Burg auf dem Stein in Rheinfelden entstanden und sein Gebiet damit vereinigt worden war – sich allmählich zu der späteren Grafschaft und Herrschaft Rheinfelden ausbildete. Im Dingrodel von Zeiningen aus dem Ende des 14. Jahrhunderts über „die Grenzen der Herrschaft Rheinfelden“ wird dies folgendermassen beschrieben: „(….) von Wegenstetten egg an den weg, und den weg hin für kalten brunnen uf, und ened über nieder uf erfenmatt (Erfleten zwischen Zeiningen und Zuzgen, Anm. Zeguhe) in den birboum: do stossend drü rechti landgericht zusamen, des ersten eines burggrafen der vesten Rinfelden, das ander des grafen von Habsburg und das dritte des grafen von Tierstein, usw.“
In der Möhliner Chronik, S. 106, wird über die Gerichtshoheit in der Landschaft Möhlibach das Folgende ausgesagt: „Gerichtsort der Landschaft Möhlibach war in der älteren Zeit Zeiningen. Im Jahre 1365 richtete Hans Meiger im Namen seines Herrn, des Burgvogtes zu Rheinfelden, im Dorfe Zeiningen. Vor ihm verkaufte Hartmann von Eskon dem Ulrich Heiden im Bann Möhlin gelegene Äcker. 1414 richtete im Dinghof zu Zeiningen Jeckli Völmy im Namen der Herrschaft Österreich; er entschied über umstrittene Güter in Rappershausen (Rappertshäusern)."
Gemäss einer anderen Chronik «stammen die „Dingstätten“ oder „Malstätten“ für die Gerichtsbarkeit der Herrschaft aus der Heidenzeit, da sie Opferplätze unter freiem Himmel waren. Die Geladenen setzten sich in einem Ring auf die Erde, während der Obervogt, der unter Österreich den Vorsitz führte, die Geschworenen und der Bannwart ihren Platz unter der Linde hatten. Die Landschaft Möhlinbach hatte einen solchen Dinghof in Zuzgen/Zeiningen auf der Erfenmatte».